- Ertragsteuern
- Ertragsteuern,im finanzwissenschaftlichen Sinne Steuern, die den Ertrag der Produktionsfaktoren (die Wertschöpfung) nach objektiven Maßstäben erfassen, gleichgültig, wem der Ertrag (als Einkommen) zufließt. Die persönlichen Verhältnisse des Inhabers des Ertrag bringenden Objektes (z. B. Grundstück, Gewerbebetrieb) bleiben unberücksichtigt; der Steuergegenstand, nicht das Steuersubjekt steht im Vordergrund. Man spricht daher auch von Objektsteuern im Unterschied zu Subjektsteuern (z. B. Einkommensteuer). Im Gegensatz zu Ist-Ertragsteuern wird bei Soll-Ertragsteuern nicht der tatsächliche, sondern ein fiktiver (durchschnittlich erzielbarer) Ertrag zugrunde gelegt; als Indikator für den Sollertrag werden äußere Merkmale (z. B. Grundstücksgröße) oder der Wert der Ertragsquelle herangezogen (z. B. Grundsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital). Eine vollständige Ertragsbesteuerung aller Produktionsaktivitäten könnte theoretisch entweder über eine allgemeine Wertschöpfungsteuer erfolgen oder aber über ein aufeinander abgestimmtes System von Teilertragsteuern auf den Bodenertrag, den Arbeitsertrag, den Kapitalertrag und den Residualgewinn.In Deutschland existieren derzeit lediglich zwei Teilertragsteuern auf die Erträge bestimmter Produktionsfaktoren beziehungsweise -aktivitäten (Wirtschaftszweige), die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Im deutschen Steuerrecht werden beide auch als Realsteuern bezeichnet (§ 3 AO). Die Kapitalertragsteuer ist keine Ertragsteuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die betriebswirtschaftliche Steuerlehre fasst als Ertragsteuern alle Steuern zusammen, deren Bemessungsgrundlage vom wirtschaftlichen Ergebnis (Gewinn, Ertrag, Überschuss, Erfolg) abhängt: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach dem Ertrag.Steuergeschichtlich bilden die Ertragsteuern die ältere, verwaltungstechnisch weniger anspruchsvolle Form der Besteuerung des Wirtschaftsergebnisses. Ihre heutige Stellung ist v. a. durch die Entwicklung in Preußen geprägt worden: 1893 wurden nach der Einführung der allgemeinen Einkommensteuer die bisherigen Ertragsteuern nicht abgeschafft, sondern den Gemeinden als Einnahmequellen überlassen.
Universal-Lexikon. 2012.